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online-TVöD BT-K und BT-B
Die Pläne sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich, was Bezeichnungen und Bedeutungen angeht. Die oberste Zeile im Plan heißt auch Soll,
Plansoll, Sollplan, Vorplan, Sollzeile. Die zweite Zeile wird auch Istzeile, Istsoll, Istplan, Änderungen genannt.
In der Schichtplan-Fibel benutzen wir ein vereinfachtes Grundmodell.
Um Erklärungen zu bekommen, ziehe Deinen
Mauspfeil über die roten Felder (
) im Schichtplan …
| Übertrag | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Bilanz | Übertrag | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sophie Kunz ein Schichtplan ist eine höchstpersönliche Anordnung. Die/der Vorgesetzte teilt eine bestimmte Beschäftigte für die Tage ein. |
+3 | Plan gemäß § 116 GewO |
S |
x gut, wenn sicher dokumentiert ist - an diesem Tag beginnt keine Schicht. Änderungen (späteres Einteilen am freien Tag) ergänzen in der 2. Zeile. |
F |
x geplant und festgelegt; doch es blieb nicht so. |
F | S | S dafür gibt es einen Ersatzruhetag. |
38,5 geschuldete Arbeitstzeit gegen tatsächlich geleistete / abgeforderte. |
+3 Stunden sollen nicht verfallen! Darum werden sie hier dokumentiert. |
| 38,5 Die individuell vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit (Zeitschuld). Bei Teilzeitbeschäftigten weicht die wöchentliche Arbeitszeit ja ab. 7,7 § 2 nr. 8 NachwG bestimmt, dass Arbeitsmuster vereinbart werden. |
Ist gemäß § 3 II ArbSchG. In der 2. Zeile steht, was nicht »ohnehin« oder »ansonsten« gearbeitet wird: Urlaub, krank, Freizeitausgleich... Urlaub und Freizeitausgleich erschienen nur, falls in der ersten Zeile Arbeit geplant ist. Der Freizeitausgleich ist widerruflich. |
F mit einer Frühschicht. Aber nur, falls Sophie einverstanden ist, "AT" - also außertariflich in ihrer Freizeit zu arbeiten. |
xÜ Aber nur, falls Sophie einverstanden ist. Denn diese Umplanung ist nicht betrieblich notwendig. Sie verhindert das Entstehen einer Überstunden und die Überstundenvergütung. |
0 |
|||||||
| +10,5 | 7,7 gemäß § 3 II ArbSchG. |
-7,7 | 0 |
+10,5 wartet auf Ausgleich im Ausgleichszeitraum. |
Die
Bundesarbeitsrichter
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet in Sachen des Arbeitsrechts. Nur das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof (EuGH) sind klüger, stehen jedenfalls »drüber« und haben manchmal das allerletzte Wort.
definierten …
Dienstplan:
»Mit dem Dienstplan wird die Arbeitszeit für den Kalendertag und die Uhrzeit festgelegt.«
[BAG-Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Randnummer 30]
Schichtplan:
»Der Unterschied zum Dienstplan liegt allein darin, dass Arbeiten zu verteilen sind, die über die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgehen und die austauschbaren Arbeitnehmern in einer zeitlich geregelten Reihenfolge übertragen werden.«
[BAG-Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Randnummer 30]
regelmäßige Arbeitszeit:
»Der Begriff 'regelmäßige Arbeitszeit' bezeichnet das vom Vollzeitbeschäftigten im Durchschnitt geschuldete normale wöchentliche Arbeitszeitvolumen, für das ihm das Tabellenentgelt zu zahlen ist.«
[BAG-Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, 1, Randnummer 25]
Freizeitausgleich:
- »dient nicht Erholungszwecken, sondern wird zum Ausgleich dafür gewährt, dass der Arbeitnehmer an anderen Tagen bereits Arbeitsleistungen erbracht und bezahlt erhalten hat«
[BAG Urteil 17.01.1995 - 3 AZR 399/94]
»Ein Freizeitausgleich kann nicht an solchen Tagen erfolgen, an denen der [Arbeitnehmer] ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet ist. An diesen Tagen ist dem Arbeitgeber unmöglich, Dienstbefreiung zu erteilen«
[BAG Urteil 12.12.1990 - 4 AZR 269/90]
Urlaubstag
»Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen. […] Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum.«
[BAG-Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 Rn 22]
»Für Arbeitnehmer in Schichtarbeit sind die Urlaubstage in Arbeitstage umzurechnen.«
[BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09]
Überstundenzuschlag:
»Mit dem Überstundenzuschlag soll allein der Umstand belohnt werden, dass der Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeitet und dadurch planwidrig die Möglichkeit einbüßt, über seine Zeit frei zu verfügen.«
[BAG-Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16]
anordnen:
»Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist […].
Ausdrücklich angeordnet wird Über- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt […]. Konkludent ordnet der Arbeitgeber Über- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Über- oder Mehrarbeit außerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist […].
Mit der Billigung von Über- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Genehmigung nachträglich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Über- oder Mehrarbeit […].
Der Arbeitgeber duldet Über- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vorkehrungen dafür trifft, sie künftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die Über- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin entgegen […].«
[BAG-Urteil 20.10.2016 – 6 AZR 715/15 Rn 66]
Seit Mitte 2008 steigt die Zahl der Besuche; täglich klicken derzeit rund 1200 Betroffene und ihre
Interessenvertreter/innen
Interessenvertreter/innen
Betriebsrat (BR),
Personalrat (PR) oder
Mitarbeitervertretung (MAV)
werden von Gesetz wegen gewählt.
Wir als Gewerkschafter/innen wählen uns eigene ver.di-Vertrauensleute im Betrieb.
durch die Seiten der
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